DEUTSCH- HELLENISCHE SCHUTZGEMEINSCHAFT FÜR AUSLANDSGRUNDBESITZ e.V.

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Begriffe - Immobilien - Griechenland

DHSG • Juni 04, 2023

Zone

Ist  Teil einer Gemeinde, eines Gemeindebezirks oder einer Siedlung, die nach den Preistabellen einen einheitlichen Preis (T.Z.) hat. Die Zonen sind unterteilt in:

α) Kreisförmige Zonen: Sie umfassen einen oder mehrere Baublöcke einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirks und sind auf den Karten des Finanzministeriums mit einer durchgehenden roten Linie entlang der Straßenachsen eingezeichnet.

(b) Lineare Zonen: Sie werden entlang einer oder beider Seiten einer Straße oder eines Teils einer Straße parallel zu ihrer Achse entwickelt.

 

Zonenwert

Ist der einheitliche Anfangspreis jeder Immobilie in dieser Zone. Dieser bezieht sich auf den Wert  eines Quadratmetes (m2) Fläche eines neuen Gebäudes ,Wohnung oder eines neuen Appartements im ersten Stock des Gebäudes mit Front an einer einzigen Straße und mit einem Handelskoeffizienten von 1 entspricht.

 

Wenn das Grundstück, für das der objektive Wert ermittelt werden soll, an eine oder mehrere Straßen grenzt, deren Achse durch die Grenze von zwei oder mehr Kreisgebieten verläuft, unabhängig davon, ob diese Straßen die Grenze von Gemeinden oder Gemeindebezirken oder Siedlungen bilden, wird der höhere der Werte der Gebiete zugrunde gelegt. Grenzt sie an eine lineare Zone, so ist der Wert dieser linearen Zone zugrunde zu legen. Wenn es an zwei lineare Zonen grenzt, wird der höhere Wert dieser Zonen zugrunde gelegt. Wenn sie an eine lineare und eine kreisförmige Zone grenzt, wird der höhere Wert genommen.

Der Wert der linearen Zone wird nur für Grundstücke angesetzt, die an die Straße grenzen, an der die lineare Zone erschlossen wird. Grundstücke, die ausschließlich auf der nicht überdachten Fläche des Grundstücks, auf einer Terrasse, in einem Laubengang oder in einem Kellerraum ohne Öffnung zur Straße liegen, gehören nicht zur linearen Zone.

 

Koeffizient der Bodennutzung (Koeffizient der Bodennutzung)

Der Koeffizient, der das Potenzial des Grundstücks für die Bebauung ausdrückt und in der Regel mit dem Gebäudefaktor (BU) des Grundstücks identisch ist.

 

Kommerzialitätskoeffizient

 

Der Koeffizient (größer oder gleich eins), der die Kommerzialität einer Straße oder eines Straßenabschnitts in einem bestimmten Gebiet ausdrückt.

 

Bodenflächenkoeffizient

Der Koeffizient, der den Wert eines Grundstücks bestimmt, kleiner oder gleich oder größer als eins (1).

 

Faktor für die Flächennutzung:

Ist der Koeffizient, der den Umfang der Erdgeschossnutzung einer Immobilie bestimmt. Er ist abhängig vom  Landnutzungsfaktors und des Kommerzialisierungsfaktors des Bodens.

 

Grundstückspreis

Ist der Wert pro Quadratmeter (m2) eines Grundstücks, das an einer einzigen Straße liegt, mit S.E. = 1,0. Er ist abhängig vom  Zonenpreises und dem Landnutzungsfaktors.

 

Grundstücksfront

Als Fassaden eines Grundstücks gelten die Seiten des Grundstücks, die eine Öffnung (Fenster, Tür oder Veranda) zu einer Straße, oder der Freifläche des Grundstücks haben. Bei einem Grundstück sind die Fassaden diejenigen Seiten des Grundstücks, die an Gemeinschaftsflächen angrenzen.

 

Gebäudestockwerke

Die Grundlage für die Bemessung der Geschosse eines Gebäudes ist das gesetzlich festgelegte Untergeschoss. Auf das Untergeschoss folgt das Erdgeschoss, der erste Stock, der zweite Stock, usw.

Befindet sich ein Gebäude auf einem abschüssigen Grundstück, das an eine Straße grenzt, so ist bei der Bestimmung der Geschosse aller horizontalen Grundstücke der Ausgangspunkt für die Messung der Geschosse (Keller) an dieser Straße zugrunde zu legen. Unterhalb des Kellergeschosses werden alle Räume, die entstehen können, ebenfalls als Keller betrachtet.

Befindet sich ein Gebäude auf einem abschüssigen Grundstück, das an zwei Straßen grenzt, so ist bei der Ermittlung der Geschosse der horizontalen Grundstücke, die an jede Straße grenzen, der Ausgangspunkt für die Messung der Geschosse (Untergeschosse) an dieser Straße zugrunde zu legen, und bei den horizontalen Grundstücken, die an beide Straßen grenzen, der Ausgangspunkt für die Messung der Geschosse (Untergeschosse) an der Straße mit dem niedrigsten Niveau. Ein waagerechtes Grundstück, das nicht an eine Straße grenzt und unterhalb des Niveaus eines waagerechten Grundstücks mit Keller liegt, gilt ebenfalls als Keller.

Hat ein Geschäftsgebäude einen Eingang und eine Erdgeschossfassade, so gilt es als Erdgeschossig, auch wenn es eine weitere oder andere Fassaden an Straßen hat, die aufgrund des Gefälles des Geländes auf unterschiedlichen Ebenen liegen.

 

Untergeschoss

Das Stockwerk oder der Teil eines Stockwerks, der in der einschlägigen Genehmigung der Baubehörde (genehmigte Pläne) oder in der Urkunde über die Begründung horizontalen Eigentums und allgemein in jeder Eigentumsurkunde als Keller bezeichnet ist. Halbunterkellerte Räume gelten als Erdgeschoss, es sei denn, es wird durch eine Bescheinigung des zuständigen Bauamtes nachgewiesen, dass sie unterirdisch liegen.

 

Hochparterre oder Zwischengeschoss

Ein Stockwerk oder ein Teil eines Stockwerks, das sich zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Stock befindet und keine interne Verbindung mit dem Erdgeschoss hat oder, falls doch, nicht exklusiv ist (einen anderen Eingang hat). Für die Berechnung des steuerpflichtigen Wertes wird es als erstes Stockwerk (A') betrachtet.

 

Dachgeschoss

Innerhalb einer gewerblichen Dachs (offener Balkon) ist ein Teil eines Geschosses, der ausschließlich vom Halleninneren aus zugänglich ist. Ein ganzes Stockwerk gilt auch dann als Dachboden, wenn es als unzulässiger Anbau in Verlängerung eines bestehenden offenen Balkons geschaffen wurde und sein Zugang wiederum ausschließlich vom Inneren des Raumes aus erfolgt.

 

Platz

Jede öffentliche Fläche, die im genehmigten Stadtplan als Platz ausgewiesen ist.

 

Gemeinschaftsbereiche

Die Teile von Grundstücken, die frei zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen wurden.

 

Straßen

Als gemeinschaftlich genutzte Abschnitte (Streifen) von Grundstücken, die ausschließlich für den Verkehr von Personen oder Tieren oder für den Transport von Gütern jeglicher Art bestimmt sind und durch einen kommunalen Straßenplan oder durch eine Entscheidung des Präfekten genehmigt wurden.

 

Innenhof ( Atrium)

Der innere (überdachte oder nicht überdachte) Freiraum des Grundstücks oder Gebäudes, der auf allen Seiten von dem oder den Gebäuden auf dem Grundstück umgeben ist.

 

Durchgang- Galerie

Die Galerie, die zwei oder mehr öffentliche Räume (Straße, Platz usw.) verbindet, unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Grundstücke führt.

 

Galerie ohne Durchgang 

Die Galerie, die einen öffentlichen Raum mit einem nicht überdachten Bereich des Grundstücks verbindet oder die einfach eine Aussparung im Gebäudekörper ist, auch wenn sie mehr als einen Eingang an derselben Straße hat.

 

Fläche der Immobilie

Es handelt sich um die Fläche in Quadratmetern (m2 ). Bei Gebäuden gilt als Fläche die Fläche des Gebäudes nach den Außenwänden. Umfasst die Fläche Gemeinschaftsflächen (Bruttofläche), so ist die Grundstücksfläche die um zehn Prozent (10%) reduzierte Bruttofläche, d.h. multipliziert mit 0,90. Die Fläche umfasst nicht die halboffenen Flächen.

 

GRUNDSTÜCKE

Grundstücke sind gemäß Artikel 948 des ZGB die Grundstücke und ihre Bestandteile. Als bewegliches Vermögen gilt alles, was nicht unbeweglich ist.

 

Grund ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der die Bedingungen des Dingbegriffs erfüllt, insbesondere die Bedingung der Selbstexistenz, d. h. der Individualisierung. Die Individualisierung wird durch die genaue Abgrenzung der Sache in Bezug auf ihre Lage, ihre Grenzen, ihre seitlichen Abmessungen und ihre Form erreicht, die auf topografischen Karten dargestellt sind.

 

Bestandteile einer unbeweglichen Sache sind zum einen diejenigen, die nach dem allgemeinen Kriterium des Artikels 953 ZGB bestimmt werden (wonach ein Bestandteil derjenige Teil einer zusammengesetzten Sache ist, der nicht von der Hauptsache getrennt werden kann, ohne sie oder die Hauptsache zu beschädigen oder ohne ihre Substanz oder ihren Zweck oder beides zu verändern), und zum anderen diejenigen, die vom Gesetz als Bestandteil angesehen werden (954 ZGB).

 

Diese sind:

 

α) Gegenstände , die fest mit dem Boden verbunden sind, insbesondere Gebäude, deren Ablösung äußerst schwierig ist.

 

b) Die Produkte des Grundstücks, sofern sie mit dem Boden verbunden sind (z. B. Bäume, Mineralien usw.).

 

(c) Grundwasser und seine Quellen.

 

(d) Saatgut nach der Aussaat.

 

e) Bewegliche Sachen, die für die Errichtung eines Gebäudes verwendet oder in einem Anbau an ein Gebäude zusammengefügt werden, sind nach den Artikeln 956 und 957 gr. ZGB die beweglichen Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, für die dauernde Erfüllung ihres wirtschaftlichen Zwecks bestimmt sind und bereits in eine diesem Zweck entsprechende örtliche Beziehung zur Hauptsache gesetzt sind.

 

Eine vorübergehende Abtrennung des Anhangs von der Hauptsache hebt diesen Status nicht auf. Die Einstufung einer Sache als Bestandteil hat folgende Rechtsfolgen:

 

α) Solange die Verbindung zwischen dem Bestandteil und dem zusammengesetzten Gegenstand besteht, kann es kein gesondertes Eigentum oder gesondertes beschränktes dingliches Recht an dem Bestandteil geben. Vielmehr erstrecken sich das Eigentum oder andere dingliche Rechte, die an dem Verbund bestehen, auch auf den Bestandteil. b) Jedes dingliche Rechtsgeschäft in Bezug auf den Verbund schließt notwendigerweise den Bestandteil ein, auch wenn er erst nach dem Rechtsgeschäft hinzugefügt wird.

 

(c) Die an den Bestandteilen bestehenden früheren dinglichen Rechte sind durch ihre Verbindung mit dem zusammengesetzten Gegenstand endgültig erloschen.

 

(d) Die dinglichen Rechte an dem Bestandteil bleiben auch nach einer etwaigen Trennung von dem zusammengesetzten Gegenstand unverändert.

 

(e) Auf ein Bestandteil darf kein eigenständiger Anspruch erhoben werden.

 

f) Es ist nicht erlaubt, ein Bestandteil  getrennt von der Hauptsache zu vertreiben.

 

(g) Eine selbständige Beschlagnahme von Bestandsteile ist nicht zulässig. Vielmehr erstreckt sich die Bindung an das Eigentum auf seine Bestandteile.

 

Dingliche Rechte

 

Die dinglichen Rechte sind die rechtlichen Formen der Verfügungsgewalt des Menschen über wirtschaftliche Güter, d. h. die Rechte, die nach dem Gesetzbuch (Gr. ZGB 973) unmittelbar und gegen jedermann die Verfügungsgewalt über die Sache verleihen.

Zu den dinglichen Rechten gehören das Eigentum, die Dienstbarkeit, das Pfandrecht und die Hypothek.

 

Eigentum  (Volleigentum)

Ist die unmittelbare, allgemeine und absolute Macht einer Person über eine Sache.

 

Nießbrauch

Das dingliche Recht des Nießbrauchers an einer fremden Sache, diese unter Beibehaltung ihres Wesens zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen.

Der Nießbrauch ist, sofern nicht anders angegeben, nicht übertragbar. Es ist jedoch möglich, die Ausübung des Nießbrauchs für einen Zeitraum zu übertragen, der die Gültigkeitsdauer des Nießbrauchs nicht überschreiten darf (GR.ZGB 1166).

 

Wohnrecht

Es handelt sich um das dingliche und ausschließliche Recht des Begünstigten, ein fremdes Gebäude oder eine fremde Wohnung als Wohnung zu nutzen (GR. ZGB 1183). Dieses Recht ist unveränderlich und erlischt mit dem Tod des Begünstigten.

 

Eigentum belastet mit Nießbrauchsrecht

Es handelt sich um das dingliche Recht, das übrigbleibt, wenn das Pfandrecht des Nießbrauchs, d. h. das Recht, die Sache zu nutzen und in Besitz zu nehmen, entzogen wurde, und sich daher nur auf die Verfügungsgewalt über die Sache beschränkt.

 

Grunddienstbarkeiten

Eine dingliche Dienstbarkeit nach Artikel 11.18 GR. ZGB ist ein beschränktes Pfandrecht an einem Grundstück, das zu dem Zweck bestellt wird, den Bedürfnissen eines anderen Grundstücks zu dienen, indem dem jeweiligen Eigentümer ein Vorteil gewährt wird.

Das Eigentum, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit begründet wird, wird als Herrschaft bezeichnet, während das Eigentum, gegen das die Dienstbarkeit begründet wird, Servitut genannt wird.

 

Persönliche Dienstbarkeiten

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein Pfandrecht an einem fremden Grundstück, das zugunsten einer bestimmten Person bestellt wird, indem dieser Person eine bestimmte Befugnis oder ein bestimmter Nutzen eingeräumt wird.

 

Besitz

Es ist die physische Macht einer Person über eine Sache, die durch den Intellekt eines Meisters ausgeübt wird (Gr. ZGB. 974).

 

Pfandrecht

Pfandrecht an einer fremde beweglichen Sache, das dem Pfandgläubiger die Befugnis verleiht, sich vorrangig aus dem Wert dieser Sache zu befriedigen ( Gr. 1209).

 

Ein Pfandrecht kann auch auf einen ideellen Anteil an einer Sache entweder vertraglich oder gesetzlich begründet werden.

 

Hypothek

Es handelt sich um ein Pfandrecht an einer (für den Gläubiger) fremden Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung mit vorrangiger Befriedigung des Gläubigers aus der Sache (Gr. ZGB  1257-1345).

 

Für die wirksam Bestellung einer Hypothek zu, ist ein Titel erforderlich, der ein Recht auf eine Hypothek einräumt, sowie eine Eintragung in das Hypothekenbuch.

 

Enteignung

 

Die Enteignung erfolgt durch  individuellen  Verwaltungsakt, der in der Regel durch eine gemeinsame Entscheidung des zuständigen Ministers (je nach Zweck der Enteignung) und des Finanzministers erfolgt und mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Regierungsblatt  wirksam wird.

 

Die Enteignung wird vollbracht durch Zahlung der gerichtlich festgesetzten Entschädigung an den Begünstigten oder durch die Veröffentlichung der Hinterlegung der Entschädigung bei der Hinterlegungsstelle im Staatsanzeiger.

 

Administrative Enteignung

Es handelt sich um die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie durch einen einseitigen Akt der Verwaltung. Die Zwangsversteigerung ist die ursprüngliche Form des Eigentumserwerbs, da es sich um einen Akt handelt, mit dem die zuständige Verwaltungsbehörde durch einen öffentlich-rechtlichen Akt einem Eigentümer das Eigentum entzieht und es einem anderen überträgt.

 

Horizontales Eigentum

Horizontales Eigentum ist das getrennte, ausschließliche und unabhängige Eigentum an einem Stockwerk eines Gebäudes oder einer Stockwerkswohnung mit einem bestimmten Prozentsatz an Miteigentum an dem Grundstück und den gemeinsamen und unteilbaren Teilen des Gebäudes.

 

Vertikales Eigentum

Vertikales Eigentum oder Miteigentum ist das getrennte (geteilte, ausschließliche) Eigentum an einem Gebäude, das zusammen mit einem oder mehreren anderen auf demselben Grundstück errichtet wurde, verbunden mit dem Miteigentum an diesem Grundstück und den gemeinsamen Teilen des Gebäudes und mit einer Gemeinschaft der Nutznießer der einzelnen vertikalen Eigentumsrechte.

 

Parzelle- Flurstück

 Es handelt sich um ein zusammenhängendes Stück Land, das ein gesondertes und einheitliches Eigentum darstellt und einem oder mehreren Eigentümern unteilbar gehört.

 

Grundstück

Landflächen die innerhalb des genehmigten Stadtplans oder innerhalb der Grenzen einer Siedlung ohne genehmigten Plan liegen.

 

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist ein menschliches Wesen. Der Mensch beginnt zu existieren, sobald er lebend geboren wird, und hört mit seinem Tod auf zu existieren. (Artikel 35 und 36 GR. ZGB)

 

Juristische Person

Eine Personenvereinigung zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks sowie eine Vermögensmasse, die sich in den Dienst eines bestimmten Zwecks stellt, kann Persönlichkeit erlangen, wenn die vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die so erworbene Persönlichkeit ist die juristische Person.

Die Gründungsurkunde, die Satzung oder die Organisation der juristischen Person sind schriftlich abzufassen.

(1) Der Sitz einer juristischen Person befindet sich, sofern im Errichtungsakt oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, an dem Ort, an dem ihre Verwaltung tätig ist. (Artikel 61, 63 und 64 GR. ZGB).

 

Eigentum unbewegliches Vermögen

 

Der Begriff des Volleigentums bezieht sich auf unbewegliches Vermögen, an dem kein Nießbrauchsrecht einer anderen berechtigten Person besteht.

Das Volleigentum variiert in Prozentsätzen und reicht bis zu 100 % der Immobilie. In diesem Fall wird der Eigentümer als Alleineigentümer der Immobilie bezeichnet.

Bei einem geringeren prozentualen Anteil eines Eigentümers am Gesamteigentum der Immobilie liegt Miteigentum vor, d. h. es gibt einen oder mehrere andere Miteigentümer, die jeweils anteilig beteiligt sind, so dass der Gesamtanteil aller Miteigentümer 100 % (oder 1000 %) beträgt.

 

Nießbrauch

Wenn an einer Immobilie liegt vor, wenn neben dem Eigentum auch ein Nießbrauch durch einen anderen Begünstigten als den falschen Eigentümer besteht. Und im Falle des diminutiven Eigentums kann es sich um ausschließliches Eigentum handeln oder um Miteigentum gemäß den oben genannten Unterscheidungen im Falle des Volleigentums.

 

Gemeinschaft

Steht ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so besteht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwischen ihnen eine ideelle Gemeinschaft. Im Zweifelsfall werden diese Parteien als gleichwertig betrachtet. (Artikel 785 GR. ZGB).

 

Miteigentümer

Ist das Eigentum an der Immobilie im Besitz mehrerer ungeteilter, idealerweise gleichberechtigter Parteien, so gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaft. (Artikel 1113 GR. ZGB).

 

Persönliche Dienstbarkeiten:

1. Wohnrecht

Die persönliche Dienstbarkeit des Mietverhältnisses besteht in dem dinglichen und ausschließlichen Recht des Begünstigten, ein fremdes Gebäude oder dessen Wohnung als Wohnung zu nutzen.

Das Mietverhältnis wird durch eine notarielle Urkunde begründet, die beim Grundbuchamt eingetragen wird. Sie kann auch testamentarisch oder durch Schenkung im Todesfall errichtet werden. Das Recht auf diese persönliche Dienstbarkeit kann auch im Wege des ordentlichen oder außerordentlichen Nießbrauchs erworben werden.

Das Mietverhältnis ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Begünstigten. (Artikel 1183 und 1185 GR. ZGB).

 

2. .Nießbrauch

Der Begriff des Nießbrauchs wird in Artikel 1142 des GR. ZGB bestimmt. .

Bei Immobilien besteht die persönliche Dienstbarkeit des Nießbrauchs in dem dinglichen Recht des Nießbrauchers, die Immobilie eines anderen in vollem Umfang zu nutzen und zu belegen, wobei das Wesen der Immobilie unangetastet bleibt. Der Nießbrauch (Artikel 1143 GR. ZGB) wird durch eine Urkunde oder durch Nießbrauch begründet. Die Bestimmungen über den Nießbrauch an unbeweglichen Sachen und über die vertragliche Übertragung des Eigentums gelten entsprechend für die Bestellung eines Nießbrauchs an diesen Sachen. Ein Nießbrauch kann auch an einem ideellen Teil des Grundstücks bestellt werden (Artikel 1144 GR. ZGB).

Der Nießbrauch ist, sofern nicht anders angegeben, nicht übertragbar. (Das Recht kann ausgeübt werden

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1164 GR. ZGB) auf eine andere Person für einen Zeitraum übertragen werden, der die Dauer des Nießbrauchs nicht überschreitet (Artikel 1166 GR. ZGB).

Wenn nichts anderes bestimmt ist, erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers. Ein Vermächtnis zugunsten einer juristischen Person erlischt mit der juristischen Person. (Artikel 1167 GR. ZGB).

Der Nießbrauch erlischt, sobald er mit dem Eigentum an derselben Person vereinigt ist, es sei denn, es wurde eine Hypothek auf den Nießbrauch eingetragen. u917 Der Nießbrauch erlischt auch durch eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Eigentümer, dass er auf ihn verzichtet, die durch notarielle Urkunde und Abschrift erfolgt. ('Artikel 1168 und 1169 GR. ZGB).

 

Grunddienstbarkeiten

Ein Pfandrecht kann an einem unbeweglichen Gegenstand zugunsten des Eigentümers eines anderen unbeweglichen Gegenstandes erworben werden, der ihm einen Vorteil verschafft. Bei einer faktischen Leibeigenschaft ist der Dienstherr verpflichtet, entweder eine gewisse Nutzung durch den Dienstherrn zu dulden oder bestimmte Handlungen zu unterlassen, zu denen er als Dienstherr berechtigt wäre (Artikel 1118 und 1119 GR. ZGB).

Reale Arbeiten sind insbesondere die Sklaverei einer Straße (Passage), die Sklaverei des Kanalisierens oder Ableitens oder Pumpens von Wasser oder des Bewässerns der Ernten des Despoten oder des Weidens oder Rasierens usw. (Artikel 1120 des GR. ZGB).

Das eigentliche Werk wird durch eine Urkunde oder einen Nießbrauch begründet. Die Bestimmungen über den Nießbrauch an unbeweglichen Sachen und über deren vertragliche Übertragung gelten entsprechend für die Bestellung von Grunddienstbarkeiten. (Artikel 1121 GR. ZGB).

 

Dienendes Grundstück

Ein  Dienendes- Grundstück ist ein Grundstück, dessen Eigentümer ein dingliches … recht an einem anderen Grundstück hat, das durch das Bestehen einer solchen dinglichen Servitut, als belastet oder belastet gilt und das dienende Grundstück ist.

 

Aufforstung

Umverteilung ist der Entzug des Eigentums durch einen staatlichen Akt von den Eigentümern von und die Umverteilung dieses Eigentums unter denselben Eigentümern, um eine bessere Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen (landwirtschaftliche Flurbereinigung) oder der Flächen in Wohngebieten (städtische Flurbereinigung) zu erreichen.

Im Falle der landwirtschaftlichen Flurbereinigung, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung

Wenn die Flurbereinigung bereits bestätigt wurde, werden die neuen Grundstücke von den Begünstigten gemeldet, da sie aus der Flurbereinigung hervorgegangen sind.

Wenn das Flurbereinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Eigentümer aber bereits im Besitz des Grundstücks ist, wird das Eigentum erklärt.

neue Parzellen an die Begünstigten zu vergeben, werden diese neuen Parzellen während der Dauer der gesamten Regelung für die E9-Erklärung angemeldet.

Falls die Flurbereinigung jedoch noch nicht stattgefunden hat, d. h.

Wenn die landwirtschaftlichen Flächen noch nicht bewirtschaftet werden, d. h. der entsprechende Bewirtschaftungsbeschluss vorliegt und die entsprechenden Verfahren durchgeführt werden, die neuen Grundstücke aber noch nicht in Besitz genommen wurden, werden die alten (aufgeforsteten) Grundstücke von ihren Eigentümern angemeldet.

 

Ersitzung (Chrisiktisia)

Der Nießbrauch ist eine originäre Form des Eigentumserwerbs an einer Sache und ist daher ein dingliches Recht. Der Erwerb von Grundstücken durch Nießbrauch, ob ordentlich oder außerordentlich, ist hier von Interesse.

 

1. Regel – Ersitzung  

Derjenige, der in gutem Glauben und mit Rechtstitel ein unbewegliches Vermögen besitzt während eines Zeitraums von zehn Jahren, wird Eigentümer dieser Immobilie. (Artikel 1041 des Zivilgesetzbuches). Die Methode des Erwerbs von Immobilieneigentum im Wege des Nießbrauchs ist in den Fällen sinnvoll, in denen zwar ein entsprechender Vertrag (z. B. notarielle Urkunde) vorliegt, dieser aber aus verschiedenen Gründen ungültig ist. Dadurch wird der Vertragspartner im Wege des regelmäßigen Nießbrauchs Eigentümer der Immobilie.

 

2. Außerordentliche Ersitzung

Eine Person, die eine Immobilie zwanzig Jahre lang mit der Absicht, Eigentümer zu sein, in ihrem Besitz gehalten hat, wird Eigentümerdurch außerordentlichen Nießbrauch. ('Artikel 1045 GR. ZGB).

 

Vermächtnis

Ein Vermächtnisnehmer kann einer Person testamentarisch einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne

ohne ihn als Erben einzusetzen, und dann haben wir den Begriff des Vermächtnisses. ('Artikel 1714 GR. ZGB).

 

Erbschein

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf dessen Antrag einen Erbschein über sein Erbrecht und den ihm zustehenden Anteil (Erbschein). (Artikel 1956 GR. ZGB)

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist ein freiwilliges Verfahren.

 

Dingliche Sicherheiten  an unbewegliche Sachen

 

1. Hypothek auf das Eigentum oder den Nießbrauch an unbeweglichen Sachen

 

An fremden Immobilien kann ein Pfandrecht bestellt werden zur Sicherung

zur Sicherung eines Anspruchs auf vorzugsweise Befriedigung des Gläubigers aus der Sache.

Die Hypothek wird nur auf ein veräußerbares Grundstück und auf den Nießbrauch an diesem Grundstück erworben, solange dieser andauert.

Der Erwerb einer Hypothek erfordert einen Titel, der ein Hypothekenrecht gewährt, und eine Eintragung in das Hypothekenregister.

Die Dokumente, die das Recht auf Einräumung einer Hypothek begründen, sind das Gesetz, ein Gerichtsurteil und privater Wille. (Artikel 1257, 1259, 1260 und 1261 GR. ZGB).

In den Artikeln 1162 und 1163 des ZGB ist genau festgelegt, wer einen gesetzlichen Anspruch auf Einräumung einer Hypothek hat (einschließlich des Hypothekengläubigers auf die verpfändete Immobilie) oder einen Anspruch durch Gerichtsurteil.

Die Hypothek besteht aufgrund einer ordnungsgemäßen Eintragung in das Hypothekenbuch des Bezirks, in dem sich die Immobilie befindet. (Artikel 1268 des Zivilgesetzbuches).

 

Rang der Hypotheken: Der Tag der Eintragung der Hypothek in das Hypothekenbuch regelt den Vorrang der Hypotheken. Die Reihenfolge der Eintragung bestimmt auch die Reihenfolge der Befriedigung des Kreditgebers aus dem Gebot der Immobilie.

Alle am selben Tag registrierten Hypotheken haben die gleiche Reihenfolge. (Artikel 1272 des Zivilgesetzbuches).

(Ein Wechsel der Hypothekenklassen ist im Einvernehmen mit den Hypothekengläubigern zulässig).

 

2. Hypothek-Vormerkung

Der Hypothekenbrief gewährt nur ein Vorrecht für den Erwerb einer Hypothek (Änderung der

Hypothek). Wenn über die Forderung endgültig entschieden wird, wird die Vorauszahlung zu einer Hypothek, die ab dem Datum der Vorauszahlung als eingetragen gilt.

Ein Hypothekenbrief kann nur nach einer gerichtlichen Entscheidung eingetragen werden.

Die Hypothek wird in gleicher Weise wie eine Hypothek eingetragen, jedoch mit dem Hinweis, dass sie eingetragen wird. (Artikel 1274, 1276 und 1277 des Zivilgesetzbuches).

 

Vermietung von Immobilien  oder Gegenständen

Im Rahmen des Mietvertrags einer Sache (hier geht es um eine Immobilie) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Nutzung der Sache für die Dauer des Vertrags zu gewähren, und der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. (Artikel 574 des Zivilgesetzbuches).

 

Im Grundbuch eintragsfähige Mietverträge

 

1. Langfristige Mietverträge

Ein langfristiger Mietvertrag ist ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 9 Jahren. Die Dauer des Mietverhältnisses wird durch die Vereinbarung der Parteien festgelegt. Wenn er durch eine notarielle Urkunde errichtet und übertragen wird, stellt er ein eintragungsfähiges Recht an Immobilien dar und sichert den Pächter gegen jeden neuen Eigentümer der Immobilie ab. (Im letzteren Fall ist die Verpflichtung des neuen Eigentümers an die Bedingung geknüpft, dass die Übertragung vor der Veräußerung der Immobilie erfolgt ist.

 

2. Time Sharing

Ein Time-Sharing-Mietvertrag ist eine Form des Time-Sharings,

die durch einen entsprechenden Teilzeitnutzungsvertrag festgelegt ist, der in der

bei denen sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter jährlich und für die Dauer des Vertrags die Nutzung des Beherbergungsbetriebs zu gewähren und dem Mieter damit verbundene Dienstleistungen für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum zu erbringen, und der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlt.

Das Teilzeitnutzungsrecht (d.h. das Erbbaurecht eines Pächters an der Sache),

wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1652/14-10-1986 (Amtsblatt der Regierung A 30-10-1986) für einen Zeitraum von 5 bis 60 Jahren vereinbart.

 

3. Leasing

Ein Finanzierungsleasing (Leasing) von Gewerbeimmobilien wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen

Ein Leasingvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Leasinggesellschaft, die dem Vertragspartner gegen Zahlung einer Miete die Nutzung (nicht das Eigentum) einer Sache (Immobilie) für einen bestimmten Zeitraum gewährt.

Die Immobilie ist ausschließlich für die geschäftliche Nutzung durch den Auftragnehmer bestimmt.

Die Miete wird in der im jeweiligen Vertrag festgelegten Weise gezahlt und deckt den Wert der Immobilie sowie die Kosten und die Rendite für das Unternehmen ab. Nach Ablauf des Pachtvertrags hat der Pächter das Recht, entweder die Immobilie zu kaufen, in der Regel für einen geringen Betrag, d. h. Eigentümer des gepachteten Objekts zu werden, oder den Pachtvertrag für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Es steht den Parteien frei, zu vereinbaren, dass das Kaufrecht vor Ablauf der Mietzeit ausgeübt werden kann.

Die Laufzeit des Mietvertrags darf nicht weniger als 10 Jahre betragen.

Gegenstand eines Finanzierungsleasings kann eine vom Unternehmen erworbene Immobilie sein Leasinggesellschaft vom Leasingnehmer. Der Erwerb einer Immobilie durch einen Selbstständigen ist ausgeschlossen.

Das Objekt, für das ein Finanzierungsleasing abgeschlossen werden kann, muss kein Grundstück sein, sondern kann sein

- landwirtschaftliche Fläche

horizontales oder vertikales Eigentum mit den Gebäuden und den Grundstücken entsprechenden Miteigentumsanteilen

-Gebäude und Gebäudekomplexe mit den übrigen Einrichtungen und dem dazugehörigen Grundstück sowie die zusätzliche, nicht überdachte Fläche, die in den Bauvorschriften als Parkfläche vorgesehen ist.

(Gesetz 1665/19-11-1986 (Staatsanzeiger A194/4-12-1986) "Mietverträge", geändert durch

geändert und in Kraft, Gesetz 2367/29-12-1995 (Staatsanzeiger A vom 29-12-1995) "Neue Finanzinstitute und andere Bestimmungen" und Artikel 27 des Gesetzes 2682/5-2-1999 (Staatsanzeiger u913 A vom 16/8-2-1999) "Regelung der Besteuerung von Kraftfahrzeugen und andere Bestimmungen").

 

Bergwerk

Die dinglichen Rechte werden durch das Zivilgesetzbuch geregelt. Es gibt jedoch auch dingliche Rechte, die durch besondere Gesetze eingeführt und geregelt wurden. Zu diesen Rechten gehört auch das Eigentum an Bodenschätzen, das im Gesetz 210/73 (Artikel 65) über das Bergbaugesetz geregelt ist.

Mineralienbesitz ist das Eigentumsrecht an einem Bergwerk. Diese dingliche

Recht ist etwas anderes als das Eigentum an Grund und Boden.

Nach Artikel 1001 GR. ZGB "erstreckt sich das Eigentum an Grundstücken, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf den Raum über und unter der Erde. .....". Anstatt dass sich das Eigentum an den Grundstücken unterschiedslos und unterirdisch erstreckt, erstreckt es sich durch ein besonderes Gesetz nur auf die abgebauten Mineralien. Für die Mineralien, d. h. deren Gewinnung und Ausbeutung, gibt es ein eigenes Recht, das Recht auf Mineralienbesitz. Das Eigentumsrecht an bestimmten Mineralien steht dem Staat zu, der es für einen bestimmten Zeitraum an Einzelpersonen vergeben kann. Jedes Eigentumsrecht an Mineralien, das Privatpersonen gewährt wird, ist sowohl übertragbar als auch vererbbar.

 

Mitgift- Immobilien

Es gibt Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 1329/1983, mit dem das Familienrecht geändert wurde, so genannte unentziehbare Mitgiftverträge abgeschlossen wurden, d.h. der mit der Mitgift ausgestattete Ehegatte hatte die Verwaltung und den Nießbrauch an einer Immobilie erworben, während die Ehefrau den kleinen Besitz behielt. Dieses Nießbrauchsrecht zugunsten des Ehegatten wurde nach dem Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes abgeschafft, so dass der Ehegatte nun das volle Eigentum und nicht nur das kleine Eigentum an der jeweiligen vererbten Immobilie hat.

In diesen Fällen steht das volle Eigentumsrecht an der Immobilie der Ehefrau zu.

Es sei denn, es haben andere Handlungen stattgefunden, die diese Art von Eigentum auszeichnen. Auch wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet oder ein Anbau an ein bestehendes Gebäude vorgenommen wurde, ist wiederum nur der Ehegatte als Eigentümer des Grundstücks, zu dem das Gebäude gehört, zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Wurde auf einem Grundstück im Rahmen des Systems der Gegenleistung ein Wohnhaus oder ein anderes Gebäude errichtet, so ist der Ehegatte verpflichtet, eine Erklärung für den Teil des Grundstücks abzugeben (horizontale Grundstücke usw.), der den Ehegatten als Gegenleistung für das Grundstück verblieben ist. Für den verbleibenden Teil des Grundstücks (horizontale Grundstücke usw.) sind natürlich die Dritten verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, und zwar jeder von ihnen für seine Rechte (Käufer von Wohnungen, Bauträger für etwaige unbewohnte Wohnungen, wenn ihm die entsprechenden Miteigentumsanteile an den unbewohnten Wohnungen übertragen wurden usw.).

 

Eigentumsschutz Immobile – Klage  -

Der Schutz des Eigentums ist im Zivilgesetzbuch vorgesehen, so dass er durch eine Besitzstörungsklage geschützt  werden kann.

Die Klage gilt als wichtigstes Mittel zum rechtlichen Schutz des Eigentums. So kann der Eigentümer einer Sache verlangen, dass derjenige, der die Sache besitzt  , ihn als Eigentümer der Sache anerkannt wird und die Sache an ihn zurückgegeben. (Artikel 1094 ZK) (für Fälle Negativklagen siehe Artikel 1108 ZK).

 

Wichtige technische Begriffe

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten, den Rechtsbegriffen und der kurzen Erläuterung der Begriffe, die beim Lesen der Titel und beim Ausfüllen der Erklärungen auftauchen, ist es angebracht, weitere Erläuterungen zu den technischen Begriffen zu geben, die in den Beschreibungen der Immobilien erwähnt werden.

 

Immobilie : Unbeweglicher Gegenstand ist der Boden und seine Bestandteile (Art. 948 GR. ZGB). Ein Bestandteil einer Sache ist das, was nicht von der Hauptsache getrennt werden kann, ohne dieselbe oder den Eigentümer der Sache zu schädigen, oder ohne ihre Substanz oder ihren Zweck zu verändern, und nicht Gegenstand des Privateigentums oder anderer dinglicher Rechte sein kann (Art. 953 GR. ZGB).

Die Tatbestandsmerkmale des unbeweglichen Vermögens (Art. 954 GR. ZGB) sind

1. fest mit dem Boden verbundene Sachen, insbesondere Gebäude

2. die Erzeugnisse des unbeweglichen Vermögens, soweit sie mit dem Grundstück verbunden sind

3. Wasser unter der Erde und die Quelle

4. Samen durch Aussaat und Pflanzen durch Anpflanzung.

So ist eine Immobilie z. B. ein unbebautes Grundstück oder ein Einfamilienhaus mit seinem Grundstück oder ein Mehrfamilienhaus mit seinem Grundstück, aber auch die Wohnung (horizontales Eigentum) eines Mehrfamilienhauses. Auch ein Grundstück ist z. B. ein Feld (ein Acker).

 

Toponym: Besonderer lokaler Name des Gebiets, in dem die Immobilie liegt. Wenn sie existiert, ist sie den technischen Diensten der Stadt oder Gemeinde bekannt. Der Ortsname ist in folgenden Fällen nützlich

Wo es keine Straßennamen gibt, in der Regel in Gebieten außerhalb der Plan- und Siedlungsgebiete.

 

Landfläche. : Der Begriff "Grundstück" umfasst alle Grundstücke, unabhängig von ihrer Nutzung oder Lage, wie z. B. Grundstücke innerhalb des Plans oder der Siedlung, Grundstücke außerhalb des Plans (Parzellen, Heide, Weiden, Felder, Wälder und Gehölze usw.).

Es sei darauf hingewiesen, dass in den Bestimmungen der aktuellen GOK/85 (Gesetz 1577/85 in der geltenden Fassung) der Begriff "Grundstück" weiter in "Land" und "Parzelle" unterschieden wird (der Begriff "Parzelle" wird in der GOK nicht erwähnt, während er im Grundbuchamt verwendet wird). So ist ein Grundstück bzw. in der Sprache der Rechtsgeschäfte eine zusammenhängende Fläche, die ein unabhängiges und einheitliches Eigentum darstellt und einem oder mehreren Eigentümern gemeinsam gehört (Artikel 2 Absatz 12), und ein Grundstück ist jedes Grundstück, das innerhalb des genehmigten Stadtplans oder innerhalb der Grenzen einer Siedlung ohne genehmigten Plan liegt (Artikel 2 Absatz 13).

 

Grundstücksfläche: Die Fläche eines Grundstücks ist die horizontale Oberfläche des Grundstücks. Die "Horizontale" ist zwar für Techniker offensichtlich, wird aber erwähnt, weil die Bürger bei steil abfallendem Gelände Fragen gestellt haben.

 

Gebäudefläche: Wird ein ganzes Gebäude angegeben (z. B. ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück), so gilt als Fläche die Gesamtfläche des Gebäudes, d. h. die Summe der Flächen der Stockwerke einschließlich der Außenwände (Bruttofläche).

Im Falle eines getrennten horizontalen Grundstücks wird als Fläche die in der Eigentumsurkunde angegebene Fläche zugrunde gelegt, sofern keine Änderungen (Anbauten usw.) vorgenommen wurden. Zu dieser Fläche gehören die Außenwände sowie die Wände zu den Gemeinschaftsbereichen des gesamten Gebäudes (z. B. eines Mehrfamilienhauses), wobei die Fläche der inneren Trennwände zwischen den horizontalen Grundstücken nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Die Fläche von Räumen, die sich teilweise im Freien befinden, wird nicht berücksichtigt, sofern sie nicht zu geschlossenen Räumen umgebaut wurden.

 

Vertikales Eigentum und vertikales Miteigentum

Es handelt sich um das Sondereigentum an einem von mehreren unabhängigen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf einer einzigen Parzelle (Grundstück) errichtet wurden. An dem Gebäude besteht Sondereigentum, während an dem einzelnen Grundstück sowie an den vorhandenen überdachten und nicht überdachten Gemeinschaftsflächen in gewissem Umfang Miteigentum besteht.

Die Fragen der Begründung von Teileigentum und der Errichtung mehrerer selbständiger Gebäude auf einem Grundstück wurden durch die Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes Nr. 1024/10-11/1971 (Amtsblatt A232) geregelt.

Es sei darauf hingewiesen, dass immer die Rechtsfrage bestand, ob die Begründung von vertikalem Eigentum an Grundstücken zulässig ist, d. h. an Grundstücken, die außerhalb des Stadt- und Siedlungsplans liegen und für die die allgemeinen Baubedingungen außerhalb des Plans gelten.

Diese "unklare" Möglichkeit wurde durch die Bestimmungen des Absatzes abgeschafft. 2.a. des Artikels 6 des Gesetzes 2052/3-6-1992 (Amtsblatt der Regierung A 94/5-6-1992) "Maßnahmen gegen Smog und städtebauliche Vorschriften", die nun vorsehen, dass die oben genannte Art der Schaffung von geteiltem Eigentum "......." nur für Grundstücke gilt, die sich innerhalb des Stadtplans, innerhalb der Grenzen von Siedlungen vor 1923 sowie innerhalb der Grenzen von Siedlungen unter 2000 Einwohnern befinden, die auf der Grundlage des Dekrets vom 24-4-1985 (Amtsblatt der Regierung 181 D) in der geltenden Fassung festgelegt wurden. ...".

Vertikales Eigentum wird in einfaches vertikales Eigentum und komplexes vertikales Eigentum unterteilt.

Einfaches vertikales Eigentum: Einfaches vertikales Eigentum (Miteigentum) liegt vor, wenn jedes der verschiedenen Gebäude, die auf ein und demselben Grundstück errichtet wurden oder errichtet werden sollen, durch eine entsprechende Gründungsurkunde ein separates Eigentum darstellt, das einem oder mehreren der Miteigentümer des gesamten Grundstücks gehört oder gehören wird.

Es kommt auch häufig vor, dass ein unbebautes Grundstück durch eine einschlägige Urkunde zwischen den Miteigentümern in getrennte, klar abgegrenzte Teile "aufgeteilt" wird, an denen der jeweilige Miteigentümer des gesamten Grundstücks ausschließliche Nutzungs- und Baurechte hat, oder dass er ein bestehendes Gebäude, das von anderen bestehenden Gebäuden auf demselben Grundstück getrennt ist, exklusiv nutzen kann. In der Empfehlung wird der Prozentsatz der insgesamt zulässigen Nutzung angegeben, auf den jeder Miteigentümer für seinen Teil Anspruch hat, d. h. der sich nach Lage und Größe richtet. In der gleichen Urkunde werden in der Regel auch andere Fragen geregelt, z. B. der Zugang zu den einzelnen Teilen des gesamten Grundstücks.

Es ist zu betonen, dass die entsprechende Urkunde über die Begründung von einfachem vertikalen Eigentum die

Es wird betont, dass die Urkunde über die Schaffung des Grundstücks die Beziehungen zwischen den Miteigentümern regelt und die einheitliche Rechtsstellung des Grundstücks im Hinblick auf das geltende Planungsrecht für seine Nutzung (Prozentsatz der Bebauung, Baufaktor usw.) nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass in den einschlägigen Titeln der Begriff "einfaches vertikales Eigentum" in der Regel nicht erwähnt wird, sondern als "vertikales Eigentum" oder sogar ohne Bezeichnung, aber mit einer Beschreibung der Elemente, die diese Art von Eigentum ausmachen, bezeichnet werden kann.

 

Horizontales Eigentum

Horizontales Eigentum oder horizontales Miteigentum oder Eigentum nach Stockwerken oder Stockwerkseigentum liegt vor, wenn das Eigentum nur an einem separaten Teil des Gebäudes (Stockwerk, Wohnung) unabhängig von seiner Nutzung besteht und das obligatorische Miteigentum an den gemeinsamen Teilen der gesamten Immobilie, d. h. sowohl am Grundstück als auch am Gebäude (Fundament, Außenwände, Treppenhaus, Dach, Heizungsraum usw.). Horizontale Eigentumsverhältnisse werden in der Regel durch eine notarielle Gründungsurkunde begründet, können aber in bestimmten Fällen auch durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden.

In allen Fällen werden auch die Miteigentumsanteile des getrennten horizontalen Eigentums an dem gesamten Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet wird oder werden soll, festgelegt.

 

Zusammengesetztes vertikales  Eigentum

Vertikales Verbundeigentum (Miteigentum) liegt vor, wenn mehrere Gebäude, die auf demselben Grundstück errichtet wurden oder nach der einschlägigen Gründungsurkunde errichtet werden sollen, auch horizontal in Stockwerke oder Teile von Stockwerken (Wohnungen) aufgeteilt sind und jeder der Miteigentümer des gesamten Grundstücks Eigentümer eines Stockwerks oder eines Teils eines Stockwerks eines der Gebäude und Miteigentümer des gesamten Grundstücks ist.

In diesem Fall ist in der Gründungsurkunde neben dem prozentualen Miteigentumsanteil an dem Teil des Grundstücks, auf dem das Gebäude, zu dem das bestimmte horizontale Grundstück gehört, errichtet worden ist oder errichtet werden soll, auch der prozentuale Miteigentumsanteil an dem gesamten einheitlichen Grundstück anzugeben. Dieser zweite Prozentsatz (in der Regel in Millimetern ausgedrückt) ist das Produkt aus dem prozentualen Miteigentumsanteil des horizontalen Eigentums an dem Teil der Parzelle, multipliziert mit dem prozentualen Miteigentumsanteil des vertikalen Eigentums an der gesamten Parzelle, die diesem Teil entspricht. In der E9-Erklärung wird im Falle von vertikalem Miteigentum jeder einzelne Parzellenabschnitt als eine separate Parzelle betrachtet. Somit weist der Fall des zusammengesetzten vertikalen Eigentums in der Erklärung auch die Elemente des bekannten horizontalen Eigentums auf.

 

Stockwerk

Es ist der übliche Begriff, der die Ebene ausdrückt, auf der sich ein bestimmtes Objekt oder ein Raum im Allgemeinen innerhalb des gesamten Gebäudes befindet, d.h. Stockwerke sind die Teile des Gebäudes, in denen es durch aufeinanderfolgende Stockwerke in der Höhe getrennt ist (GOK/85, Artikel 2(23)).

Liegt eine Baugenehmigung vor, so ist die Definition des Stockwerks in der Genehmigung angegeben, es sei denn, der Sachverhalt hat sich nachträglich geändert (üblicher Fall eines in der Genehmigung angegebenen Kellers, der in Wirklichkeit ein Erdgeschoss ist). Für den Fall, dass keine Baugenehmigung vorliegt, wird vorgeschlagen, in der Praxis die folgenden Regeln anzuwenden, die einen großen Teil der in der Praxis vorkommenden Fälle abdecken:

Die Stockwerke werden auf der Grundlage der Erbfolge bestimmt. Mit anderen Worten: Über dem Untergeschoss liegt das Erdgeschoss, dann das 1. oder A-Geschoss, dann das 2. oder B-Geschoss usw. Ebenfalls unter dem Untergeschoss (1. oder A1) befindet sich das 2. oder B2-Untergeschoss, darunter das 3. oder C3-Untergeschoss, usw.

Die Begriffe "Halbkeller" oder "Halbuntergeschoss" sind zwar gebräuchlich, haben aber keinen planungsrechtlichen Gehalt und sollten daher nicht verwendet werden. Das Stockwerk wird auf der Grundlage der vorangegangenen Vorschrift bestimmt, ausgehend von der Definition des Erdgeschosses.

Was die Definition von Erdgeschoss und Kellergeschoss betrifft, so enthalten die verschiedenen, jeweils geltenden Allgemeinen Bauvorschriften (GOK/29, GOK/55, GOK/83 und GOK/85) unterschiedliche Beschreibungen. Nach der geltenden GOK/85 (Artikel 2 Absatz 24) ist ein Kellergeschoss ein Geschoss oder ein Teil eines Geschosses, dessen Dach bis zu 1,50 m über dem endgültigen Bodenniveau liegt". Das Erdgeschoss und die anderen Stockwerke liegen mit Sicherheit über dem Keller, wie oben definiert.

 

Lofts in gewerbliche Räume

In erdgeschossigen Geschäften ist es üblich, dass sich über dem Erdgeschoss ein Loft oder ein Zwischengeschoss befindet. Aber auch in großen öffentlichen Versammlungsräumen (z. B. Messehallen usw.) können Lofts vorhanden sein.

In den eingereichten Erklärungen wird die Fläche eines eventuell vorhandenen Dachbodens, wenn er keinen eigenen Eingang hat und kein geschlossener Raum ist, sondern ein offener Balkon innerhalb des Hauptraumes im Erdgeschoss ist, mit dem er über eine Innentreppe verbunden ist, zur Fläche der Nebenräume, z. B. des Ladens, hinzugerechnet. Handelt es sich jedoch um einen geschlossenen Raum mit einem separaten Eingang, handelt es sich um ein Zwischengeschoss, das gesondert anzugeben ist.

 

Teil ´des Grundstückes welcher zur gemeinschaftliche Nutzung freigegeben wurde

 

Bei Gebäuden mit horizontalen oder vertikalen Eigentumsverhältnissen, bei denen die Gemeinschaftsflächen getrennt von den einzelnen horizontalen Eigentumsverhältnissen des Gebäudes beschrieben sind und bei denen den Gemeinschaftsflächen keine Miteigentumsanteile an dem Grundstück oder der Parzelle zugeordnet sind, ist keine Erklärung von einem der Miteigentümer des Gebäudes abzugeben.

Solche gemeinsamen Bereiche sind Treppenhäuser, Heizungsräume, Tankbereiche, Freiflächen auf Säulen im Erdgeschoss (PILOTI).

Zu beachten sind jedoch die Fälle, in denen im PILOTI-Fläche durch die entsprechende Empfehlungsurkunde Stellplätze für Fahrzeuge ausgewiesen sind. Diese Räume werden (als Spuren der horizontalen Grundstücke, an die sie angebunden sind) von jedem ihrer jeweiligen Begünstigten allein angegeben.

 

Recht  auf Aufstockung

Es ist bekannt, dass in vielen Urkunden über die Schaffung von horizontalen oder vertikalen Grundstücken oder sogar in Testamenten usw. das Recht auf Höhe als Recht an Grundstücken erwähnt wird. Dieses Recht, das in der jeweiligen Urkunde auch für den oder die Begünstigten vorgesehen ist, bezieht sich auf die Möglichkeit, ein bestehendes (oder zu errichtendes) Gebäude aufzustocken. Dieser Anbau erfolgt nicht sofort, d.h. zusammen mit dem Rest des Gebäudes, u947 aus einer Reihe von Gründen, zu denen der Wille der Eigentümer des restlichen Gebäudes oder des Inhabers des Höhenrechts gehört. Dieses künftige Recht an der Erhebung wird vom Eigentümer der Erhebung wie folgt erklärt:

1. Handelt es sich um ein Recht, das in einer Gründungsurkunde oder einem Eigentumsvertrag als eigenständiges horizontales (künftiges) Eigentum beschrieben und vorgesehen ist, mit einem entsprechenden Miteigentumsanteil an der Parzelle oder dem Land, dann wird das Recht der Höhe als horizontales oder vertikales Eigentum deklariert.

2. Handelt es sich um ein in einer einschlägigen Gründungsurkunde oder einem Rechtstitel genanntes Erhöhungsrecht, ohne dass ein entsprechender Prozentsatz des Miteigentums an dem Grundstück oder dem Land angegeben ist, so wird dieses Recht erklärt, indem der Prozentsatz des Miteigentums indirekt durch das Verhältnis zwischen der durch dieses Recht bedingten Gebäudefläche und der Gesamtfläche der zulässigen Nutzung des Grundstücks oder des Landes bestimmt wird. Bei Grundstücken mit einem Gewerbekoeffizienten größer als eins wird dieser Prozentsatz anhand der Formel für den "Bodenwertkoeffizienten" des Formulars 3 für den Bodenwert (Code 315) ermittelt.

 

Gemeinschaftlich genutzter teil eines  Grundstücks

Falls es einen Teil eines Grundstücks gibt, der zum Zeitpunkt der Einführung im Rahmen der Planumwandlung in ein Grundstück in den Gemeingebrauch gegeben wurde), wurde dieser Teil durch eine notarielle Urkunde und Umschreibung durch den Eigentümer des gesamten Grundstücks in den Gemeingebrauch gegeben, (in der Regel, um die Erteilung einer Baugenehmigung auf diesem Grundstück vor der Umsetzung des Bebauungsplans zu ermöglichen), dann wurde dieser abgeschleppte Teil vom ursprünglichen Grundstück abgetrennt, und im Meldeformular wird die Fläche des verbleibenden Grundstücks angegeben, d. h. durch Abzug der abgeschleppten Fläche.

Die Teile der Flurstücke, die sich in der Anlegung befinden und für die die Umsetzung des Plans für ihr Gebiet noch nicht erfolgt ist, gelten jedoch nicht als vom ursprünglichen Grundstück abgetrennt und werden daher als Ganzes mit diesem deklariert (Gesamtfläche).

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