DEUTSCH- HELLENISCHE SCHUTZGEMEINSCHAFT FÜR AUSLANDSGRUNDBESITZ e.V.

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Griechenland- Grundstück-Bebaung- Ausnahmeregelung

Juni 09, 2023

Großer Senat des Staatsrates  (Urteil Nr. . 992/2023. ) –06/06/2023

In Ermangelung eines klaren Regelungsrahmens und rechtlicher Kriterien stellt die Genehmigung der Abweichung keine Rechtsanwendung durch einen einzelnen Verwaltungsakt dar, sondern die regelnde Festlegung von Baubedingungen für jedes einzelne Grundstück durch das Entscheidungsorgan in Ausübung eines unzulässig weiten Ermessensspielraums.
Genehmigung einer Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des Bebauungsplans für den Bau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses vom 24-31.5.1985 (Artikel 163 Absatz 1 des Verwaltungsgesetzbuchs). ) - In Ermangelung eines eindeutigen Regelungsrahmens und rechtlicher Kriterien stellt die Genehmigung der Abweichung keine Rechtsanwendung durch einen einzelnen Verwaltungsakt dar, sondern vielmehr die ordnungspolitische Festlegung der Baubedingungen für jedes einzelne Grundstück durch das Entscheidungsorgan in Ausübung eines unzulässig weiten Ermessensspielraums.
 
Mit der Entscheidung 992/2023 des Plenums des Staatsrats wurde einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Region Mittelgriechenland stattgegeben, mit der eine Abweichung von den geltenden städtebaulichen Vorschriften über das Bauen außerhalb des Bebauungsplans für den Bau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf einem nicht parzellierten Grundstück in der Präfektur Evia genehmigt wurde. Die Ausnahmeregelung betraf die Fläche des Grundstücks und die Abstände des Gebäudes von den Grundstücksgrenzen. Mit der Entscheidung 992/2023 wurde das Verfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für den Bau der Lagerhalle wegen ihres Widerrufs aufgehoben, es wurde festgestellt, dass das Verfahren seinen Zweck hinsichtlich der Genehmigung der Abweichung beibehält, die sich nicht in einem Antrag erschöpft, sondern in der Zukunft angewandt werden kann, und es wurde ferner wie folgt festgestellt:
 
1.    Die Festlegung und Differenzierung der Bau- und Nutzungsbedingungen eines Grundstücks sind Vorschriften, die ihrer Natur nach auf eine einzige Kategorie reduziert werden müssen. Die Bau- und Nutzungsbedingungen sind Beschränkungen des individuellen Eigentumsrechts und ein Mittel des Staates, um die ihm durch Art. 24 Abs. 2 GG übertragene Aufgabe zu erfüllen.. Aufgrund ihres Charakters und ihrer Aufgabe als Mittel zum Eingriff in die Sphäre der verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Werte (Eigentum und Umwelt) werden sie im Sinne der Artikel 17 und 24 Abs. 2 der Verfassung sowie des Artikels 24 Abs. 2 der Verfassung auferlegt. Abweichungen von den festgesetzten Bauvorschriften eines Gebietes müssen, auch wenn sie sich auf bestimmte Grundstücke beziehen, ebenfalls in die Kategorie fallen, mit der sie räumlich verbunden sind und einen Regelungscharakter haben. Die gleichen Grundsätze gelten für die Bauvorschriften in Gebieten außerhalb des Plans, die nach ständiger Rechtsprechung des Staatsrats nicht günstiger sein dürfen als die des Plans und auch nicht zu einer Veränderung des Charakters der Gebiete außerhalb des Plans führen dürfen.
2.    Diese Bedingungen und Beschränkungen müssen im Gesetz oder in einem auf seiner Grundlage erlassenen Dekret klar definiert werden, das unter anderem die angemessenen Abmessungen der Grundstücke und Gebäude, die Abstände der Gebäude von den Grenzen, die Höchstgrenzen der Nutzung und im Allgemeinen alle in den Ermächtigungsbestimmungen der Artikel 17 und 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 17.7.1923 (Artikel 162 Absatz 1 bzw. 160 Absatz 2 des Gesetzbuchs) genannten Bedingungen festlegen muss, bzw.). Diese Bedingungen und Beschränkungen müssen auf der Grundlage allgemeiner und objektiver Kriterien festgelegt werden, sie müssen durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sie müssen für die Tätigkeit, die der betreffenden Nutzung entspricht, relevant und verhältnismäßig sein, so dass nur die tatsächlichen Bedürfnisse der Begünstigten erfüllt werden und eine Umgehung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sollten die festgelegten baulichen Bedingungen je nach der Art des Gebiets und der Notwendigkeit eines erhöhten Schutzes abgestuft sein.
3.    Das Gleiche gilt insbesondere bei Abweichungen von den üblichen Bauvorschriften. In diesem Fall müssen die Begünstigten und die Voraussetzungen für die Gewährung der Abweichung klar definiert sein, die sich an städtebaulichen Kriterien orientieren und in einem klaren und angemessenen Verhältnis zum Regelungsgegenstand stehen müssen, damit die Abweichung nicht zu einer Umkehrung der Regel führt oder sich auf die Regelung weniger Einzelfälle beschränkt.
4.    Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets vom 24.-31.5.1985 (Artikel 163 Absatz 1 des Verwaltungsgesetzbuchs), soweit sie die Genehmigung einer Abweichung von den Bedingungen der Vorschrift über das Bauen im Außenbereich vorsehen, erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht, da sie keine rechtlichen Kriterien für die Genehmigung der Abweichung vorsehen. Insbesondere ist der Grund des öffentlichen Interesses, dem die Abweichung dient, nicht ersichtlich, die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Genehmigung der Abweichung sind nicht klar definiert, insbesondere was die Definition der Begünstigten und die Mindestgrenzen der Fläche, der Oberfläche und der Tiefe des Grundstücks für die Genehmigung der Abweichung betrifft, und wenn Höchst- oder Mindestgrenzen definiert werden, ist der Anwendungsbereich der Abweichung unzulässig weit. Dies begünstigt die Bebauung benachteiligter Grundstücke, die Unterteilung landwirtschaftlicher Grundstücke und deren eventuelle Zusammenlegung. Schließlich ist nicht vorgesehen, dass die Baubedingungen nach dem spezifischen Charakter des Gebiets gestaffelt werden, sondern alle Gebiete werden gleich behandelt. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die kritischen Bestimmungen im Wesentlichen die Bestimmungen von Artikel 2 des Dekrets vom 6.-17.10.1978 wiedergeben, das vor der Reform der Gesetzgebung über Raumordnung, Umwelt und Altertümer (Gesetze 2742/1999, 1650/1986, 3028/2002) verabschiedet wurde und nicht mit ihr abgestimmt ist. Die oben genannten Mängel können nicht in jedem Einzelfall behoben werden, da die Kriterien für die Genehmigung der Ausnahme im Voraus im Gesetz festgelegt werden müssen und nicht erst bei der Anwendung der Ausnahmeregelung festgelegt werden dürfen. In Ermangelung eines klaren Regelungsrahmens und gesetzlicher Kriterien stellt die Genehmigung einer Abweichung keine Rechtsanwendung durch einen einzelnen Verwaltungsakt dar, sondern im Wesentlichen eine ordnungspolitische Festlegung der baulichen Voraussetzungen für jedes einzelne Grundstück durch das Entscheidungsorgan in Ausübung eines unzulässig weiten Ermessens.
5.    Nach Ansicht der Minderheit ist die Festlegung von besonderen Bauauflagen für besondere bauliche Nutzungen verfassungsrechtlich zulässig, weil es sich im Kern nicht um eine Abweichung, sondern um die Schaffung einer Sonderregelung für die Errichtung bestimmter Gebäudekategorien handelt. Die Entscheidung der Stelle, die die Abweichung genehmigt, wird in Ausübung des Ermessens der Verwaltung getroffen, das in Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages vorgesehen ist. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Grenzen, die nicht unbedingt ausgeschöpft werden müssen, und unter Berücksichtigung einerseits der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Funktionalität des zu errichtenden Gebäudes und andererseits der Auswirkungen seiner Errichtung auf die benachbarten Grundstücke und die Umwelt im Allgemeinen sowie nach Einholung der Stellungnahme von Verwaltungsorganen, die über die erforderliche wissenschaftliche und technische Kompetenz für die entsprechenden Beurteilungen verfügen. Außerdem betrifft die Entscheidung über die Genehmigung der Abweichung nach Ansicht der Minderheit nicht die Zulässigkeit oder die baulichen Gegebenheiten des Grundstücks, sondern die Form und die Abmessungen des betreffenden Gebäudes und ist individueller Natur. Schließlich vertritt ein Mitglied die Auffassung, dass die oben genannte Abweichung einen Regelungscharakter hat, die Bestimmungen jedoch rechtmäßig sind und in den Anwendungsbereich der Genehmigung fallen.


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