DEUTSCH- HELLENISCHE SCHUTZGEMEINSCHAFT FÜR AUSLANDSGRUNDBESITZ e.V.

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Griechenland- Grundstücke - Bebaurbarkeit

DHSG • Mai 07, 2023

Um die Bebaubarkeit eines Grundstücks festzustellen, müssen von Fall zu Fall folgenden Bedingungen erfüllt werden:

 Grundstücke, die an internationale, nationale oder provinz-Straßen grenzen, und die per Definition öffentliche Straßen sind, ist eine Mindestbreite von 45,00 m, eine Mindesttiefe von 50,00 m und eine Mindestfläche von 4.000 Quadratmetern erforderlich.

Grundstücke, die an städtische oder kommunale Straßen im Sinne des Dekrets 25/28-11-1929 in Verbindung mit dem Dekret 24/31-5-85 grenzen, ist ebenfalls eine Mindestfläche von 45,00 m und eine Mindesttiefe von 50,00 m erforderlich, sowie eine Mindestfläche von 4.000 Quadratmetern, unter der Bedingung, dass

diese Straßen nachweislich auf irgendeine Art und Weise rechtmäßig in den Gemeingebrauch überführt wurden

durch einschlägige Verwaltungsgesetze in den Gemeingebrauch überführt wurden

oder

als "Haupt- oder Einzelstraßen" anerkannt wurden

oder

durch ein Verwaltungsgesetz aus dem Jahre 1923  als Straßen definiert wurden ( Widmung) .

 

Grundstücke, die an öffentlichen Landwirtschaftsstraßen angrenzen sind bebaubar wenn sie,  eine Mindestfläche von 4.000 Quadratmetern und eine Mindestbreite von 25,00 Metern haben und nachgewiesen ist, dass die öffentliche Landwirtschaftsstraße als solche  vor dem Jahr 1923 existierte  oder durch ein anderes rechtliches Verfahren eine solche Widmung erfahren hat.


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